Satzung Fanfahrtsupporter e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Fanfahrtsupporter
und hat seinen Sitz in 86199 Augsburg. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „(e.V.)“ versehen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung
(steuerbegünstigte Zwecke).
Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Der Verein hat den Zweck, die Fans zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft
während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen. Die Förderung des
Interesses an Auswärtsfahrten soll erhöht werden, gewinnen neuer Fans, die
Zusammenarbeit der Fanclubs verbessern und für jeden Fan eine organisierte und
bezahlbare Fahrt anbieten zu können. Die Auswärtsfahrten sollen auch ein Erlebnis für
ältere und jüngere Generationen werden mit dem Ziel gleichgesinnte zu treffen und sich
auszutauschen.
Der Fanclub agiert im Internet über das Portal www.fanfahrt.de .
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und bezüglich der Nationalität neutral.
Anmeldungen zu den Fahrten können über das Internetportal oder Telefonisch erfolgen.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins
zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
2. Für die Mitgliedschaft wird ab dem 1.1.2008 ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die
Mitgliedschaft besteht für ein Jahr, das Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr. Die
Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das Folgejahr mit Zahlung des
Beitrages bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Tritt ein Mitglied nach dem
1.7. eines Jahres ein, wird ein halber Jahresbeitrag erhoben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und
Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz
Mahnung beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet die Leitung bei einer
extra einberufenen Sitzung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt.
4. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.
5. Zu Ehrenmitgliedern des Fanclubs sollen nur solche Personen ernannt werden, die
sich um den Fanfahrtsupporter innerhalb oder außerhalb des Fanclubs besonders
verdient gemacht haben. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die
Leitung des Fanclubs. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben
ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen
teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu
wählen und gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele
des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im
Voraus dem Kassierer zu zahlen.
2. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt
der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. 1 Kassenwart
c. und vier Beisitzenden
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden. Jeder
vertritt den Verein allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind von der Vertretung des
Vereins ausgeschlossen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der Vorsitzende lädt zu nicht öSentlichen Sitzungen der Leitung ein, so oft die
Angelegenheiten des Fanclubs es erfordern
5. Die Leitung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder,
darunter die Vorsitzenden, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt.
6. Scheidet ein Mitglied der Leitung aus, ist von der restlichen Leitung darüber zu
entscheiden, ob ein neues Mitglied in die Leitung zu wählen ist oder ob der
Fanclub durch die übrige Leitung weitergeführt wird. Ggf. wird ein neues
Mitglied in die Leitung gewählt.
7. Die Leitung ist für die Beschlussfassung aller Angelegenheiten zuständig, die
nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fanclubs findet mindestens einmal im
Jahr in Form eines FanclubtreSens statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) über Anträge der Leitung und der Fanclubmitglieder zu beraten und zu beschließen
b) den Geschäftsbericht entgegenzunehmen und
c) über Projekte zu beschließen
4. Die Versammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.
Die Einladung enthält die von der Leitung beschlossene Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden der Fanclubleitung
und bei Verhinderung von einem anderen Mitglied der Leitung geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden
Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Abstimmung und Wahlen
erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag auch schriftlich und geheim.
7. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Jedes Fanclubmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
8. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, sie müssen
mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung der Leitung
mündlich, besser schriftlich, mit Begründung eingereicht werden. Anträge in der
Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,
a) auf Beschluss der Leitung,
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller Fanclubmitglieder,
c) wenn es das Fanclubinteresse fordert.
10. Es gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 9 Vereinsvermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
§ 10 Vereinsauflösung
1. Auflösung erfolgt nach Ermessen der Leitung
2. Das nach Auflösung verbleibende Fanclubvermögen wird zum Zwecke der
satzungsmäßigen Förderung eingesetzt.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung wurde am 29.06.2024 von der Mitgliedsversammlung verabschiedet und beschlossen.